Vereinssatzung
Nachfolgend die Vereinssatzung des PFiFF e.V. Ladenburg
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „PFiFF e.V.“ und strebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an. Er hat seinen Sitz in Ladenburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher im Lebensbereich Freizeit. Zu den bezweckten Tätigkeiten gehören u.a.
- Das Durchführen von integrativen Freizeit- und Erholungsmaßnahmen nach dem KJHG und Integrationsmaßnahmen nach dem BSHG
- Das Durchführen von integrativen Hobby-, Freizeit- und Sportangeboten
- Das Anbieten von Seminaren und Schulungen für Gruppenleiter, Freizeitleiter, Ferienleiter, Helfer u.a., die in der Vereinsarbeit und in der freien Jugendarbeit integrativ tätig sind bzw. tätig werden wollen
- Das Anbieten von Beratung, Fachkompetenzen und personellen wie materiellen Hilfen
- Das Anleiten zu und Begleiten einer integrativen Praxis
- Das Betreiben von Forschung, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3: Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist.
§ 6: Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Auf Antrag können aktiven Mitgliedern die Mitgliederbeiträge erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand jeweils für ein Geschäftsjahr.
§ 7: Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8: Vorstand
Der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem Finanzverwalter sowie dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 9: Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10: Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 11: Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden, das weitere ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich der Vorstand gibt.
§ 12: Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Kassenprüfers,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- Beschlussfassung über die Vereinsauflösung,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestes ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13: Protokollierung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Die Protokolle können von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden.
§ 14: Rechnungsprüfer
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 15: Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Verein „Gemeinsam leben – Gemeinsam lernen, Arbeitsgemeinschaft zur Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher, Rhein-Neckar e.V.“ mit Sitz in Heidelberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Maßnahmen der Jugendhilfe und Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des BSHG zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.